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Informationen zur 42. BImSchV


Pflichten für Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern


Am 19. Juli 2017 wurde die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 42. BImSchV) verkündet.

42. BImSchV

Warum wurde die Verordnung erlassen?


Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können unter bestimmten Bedingungen legionellenhaltige Wassertröpfchen (Aerosole) emittieren, die beim Einatmen bei Menschen zu schweren Lungenentzündungen sogar mit Todesfolge führen können.

Legionellen sind natürlich vorkommende Wasserbakterien, die aus der Umwelt in geringen Konzentrationen in technische Wassersysteme gelangen. Unter für sie günstigen Bedingungen können sie sich in diesen Systemen stark vermehren. Soweit Aerosole aus diesen Systemen in die Umgebungsluft austreten, besteht das Risiko, dass Legionellen in die Außenluft getragen werden und zu einer gesundheitlichen Gefährdung in der Umgebung dieser technischen Systeme führen.

Vor dem Hintergrund mehrerer eingetretener Legionellose-Ausbrüche aus technischen Wassersystemen in Deutschland hat der Gesetzgeber bundesweit eine Verordnung verabschiedet, mit der die Anwendung des Standes der Technik sowie unmittelbar anwendbare technische und organisatorische Pflichten bei der Errichtung und dem Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern verbindlich geregelt werden sollen. Die Verordnung orientiert sich u.a. an den VDI-Richtlinien 2047 Blatt 2 (Verdunstungskühlanalgen), 2047 Blatt 3 (Kühltürme) und VDI 3679 Blatt 1 (Nassabscheider).

Ziel ist es, Gefahren zu verhindern sowie die Auswirkungen dennoch eintretender nicht ordnungsgemäßer Betriebszustände zu mindern und somit das gesundheitliche Risiko für die Bevölkerung zu minimieren.

Für welche Anlagen gilt die Verordnung?


Unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen sowohl kleine Anlagen, die der Kühlung von Gebäuden wie Hotels oder Rechenzentren dienen, als auch Kühlsysteme und Nassabscheider industrieller Anlagen. Die Verordnung regelt, wie entsprechende Anlagen zu betreiben und zu überwachen sind.

Was regelt die Verordnung?


Im Mittelpunkt der Verordnung steht die Anzeige und dokumentierte Überwachung der Anlagen im Rahmen der Betreiberverantwortung zur Sicherstellung eines hygienischen Betriebs.

Sollten im Rahmen der Eigenüberwachung durch den Betreiber erhöhte Legionellen-Befunde festgestellt werden, so sind diese der zuständigen Behörde zu melden, um frühzeitig Gefahrenabwehrmaßnahmen ergreifen zu können.

Die Anzeige von Bestands- und Neuanlagen gegenüber der zuständigen Behörde dient dem Aufbau eines Anlagenkatasters. Dieses Anlagenkataster soll für die Dokumentation und Überwachung bei auffälligen Legionellenbefunden angewendet werden. Zudem soll im Fall eines Legionellen-Ausbruchs bei der Ursachenermittlung darauf zugegriffen und die Recherche nach möglichen Ausbreitungsquellen beschleunigt werden, so dass schnellstmöglich weitere Infektionen verhindert werden.

Der hygienische Betrieb ist gewährleistet, wenn Verunreinigungen des Nutzwassers durch Mikroorganismen, insbesondere Legionellen, nach dem Stand der Technik vermieden werden. Dies ist insbesondere aufgrund des Minimierungsgebot nicht auf den vorbeugenden Einsatz von Bioziden beschränkt.

Was haben Betreiber zu beachten?


Anzeige nach § 13

Die jeweilige Anlage ist der zuständigen Behörde binnen eines Monats nach Inbetriebnahme anzuzeigen. Die Web-Anwendung KaVKA-42.BV dient der elektronischen Erstellung und Entgegennahme der Anzeigen.

Meldung der Überschreitung des Maßnahmenwertes nach § 10

Die Verordnung verpflichtet Betreiber zur Durchführung wiederkehrender Laboruntersuchungen des Nutzwassers (§§ 4 und 7).

Sollte bei einer Laboruntersuchung auf den Parameter Legionellen eine Überschreitung des Maßnahmenwertes festgestellt werden, so ist die zuständige Behörde zu informieren (§ 10). Soweit die Funktion in Ihrem Bundesland freigeschaltet ist, erfolgt die Meldung über die Überschreitung des Maßnahmenwertes elektronisch über die Web-Anwendung KaVKA-42.BV.

Überprüfung des ordnungsgemäßen Betriebs der Anlage nach § 14

Der Betreiber hat regelmäßig alle fünf Jahre die Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebes durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A zu veranlassen. Gemäß § 14 Abs. 2 hat der Betreiber den Sachverständigen oder die Inspektionsstelle zu beauftragen, die Ergebnisse der Überprüfungen zeitgleich dem Betreiber und der zuständigen Behörde jeweils innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Überprüfung mitzuteilen. Diese Pflicht ist erfüllt, wenn das Ergebnis der Überprüfung durch den Sachverständigen oder die Inspektionsstelle elektronisch über die Web-Anwendung übermittelt wird. Soweit die Funktion in Ihrem Bundesland freigeschaltet ist, kann das Ergebnis der Überprüfung über die Web-Anwendung KaVKA-42.BV hochgeladen werden.